Gesetze / Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

RSiedlGErgG 1935

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlGErgG%201935/6#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt ist oder ausgeübt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlGErgG%201935/6#abs-2 (2) Eine Verwendung für Siedlungszwecke im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes liegt auch dann vor, wenn ein Siedlungsunternehmen Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet oder einen von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb im ganzen einem Siedlungsbewerber überträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlGErgG%201935/6#abs-3 (3)

§ 5 § 7